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Schulordnung der Musikschule Unterhaching e.V.

Die Schulordnung regelt das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Schülern bzw. deren gesetzlichen Vertretern* und ist Bestandteil des Unterrichtsvertrages.

*Die weibliche Form ist der männlichen Form im Folgenden gleichgestellt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir uns in allen Texten für die Verwendung des generischen Maskulinums entschieden.

 

§ 1 Aufgabe 

  1. Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander.
  1. Die Musikschule erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule“ (Sing- und Musikschulverordnung) des Bayerischen Staatsministeriums hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebührengestaltung. 
  1. Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten zum qualitätsvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemein bildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.

§ 2 Aufbau / Ausbildung

  1. Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar- / Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.
  2. Die Musikschule gliedert sich in:
    a. Elementarstufe / Grundstufe
    b. Instrumental- und Vokalfächer (Unter- / Mittel- / Oberstufe)
    c. Ensemblefächer
    d. Ergänzungsfächer
    e. Studienvorbereitende Ausbildung
    f. Kooperationen
    g. Projekte und Veranstaltungen
  1. Der Elementarunterricht / Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental- / Vokalfächern verpflichtend voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule. Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.

§ 3 Elementarstufe / Grundstufe

  1. Musikgarten
    Alter: 1½ bis 4½ Jahre
    Unterrichtsform: Gruppe 7 bis 10 Kinder
    Dauer: bis zu 3 Jahren
  2. Elementare Musikpädagogik (EMP) in Kindertagesstätten
    Alter: bis 6 Jahre
    Unterrichtsform: Großgruppen
    Dauer: bis zu 3 Jahren
  3. Musikalische Früherziehung / EMP in der Musikschule
    Alter: 4 bis 6 Jahre
    Unterrichtsform: Gruppe 7 bis 10 Kinder
    Dauer: 1 bis 2 Jahre
  4. Musikalische Grundausbildung / EMP
    Alter: 6 bis 8 Jahre
    Unterrichtsform: Gruppe 6 bis 8 Kinder
    Dauer: 1 Jahr

 

5. Kinderchor
Alter: 6 bis 10 Jahre
Unterrichtsform: Gruppe 10 bis 20 Kinder
6. Musiktheater
Alter: 6 bis 10 Jahre
Unterrichtsform: Gruppen: 7 bis 12 Kinder 
7. Musikalische Kooperationsprogramme
Alter: 6 bis 10 Jahre
Unterrichtsform: Klassen / Gruppen / Großgruppen
Dauer: Programmbezogen

§ 4 Instrumental- und Vokalunterricht

 

  1. In den Instrumental- / Vokalunterricht werden aufgenommen

    a. Kinder: Der Besuch der Elementarfächer / Grundfächer ist Voraussetzung für den nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht.
    b. Jugendliche und Erwachsene.

  1. Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen
  • Streichinstrumente
  • Zupfinstrumente
  • Holzblasinstrumente
  • Blechblasinstrumente
  • Tasteninstrumente
  • Schlaginstrumente
  • Gesang
  1. Der Unterricht wird in Gruppen von zwei bis vier Schülern (30 / 45 / 60 Minuten pro Woche) oder als Einzelunterricht (30 / 45 / 60 Minuten pro Woche) erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.

§ 5 Ensemblefächer

Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der Fachlehrkraft.

§ 6 Ergänzungsfächer

Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung / Musiklehre / Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Tanz, Ballett oder Rhythmik. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der Fachlehrkraft.

§ 7 Begabtenförderung / Studienvorbereitende Ausbildung

 

  1. Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schülern eine vertiefte Musikbildung. Darüber hinaus bereitet sie durch eine studienvorbereitende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor.
  1. Die Pflichtbelegung in der studienvorbereitenden Ausbildung umfasst mindestens vier Wochenstunden mit folgender Fächerkombination:
  • Vokal- / Instrumentalunterricht: 2 Wochenstunden Einzelunterricht im Haupt- und Nebenfach
  • Ensemblefach
  • Gehörbildung / Musiklehre / Musiktheorie
  1. Interessenten können nur aufgrund einer Beurteilung in die Begabtenförderung / studienvorbereitende Ausbildung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Schulleitung.
  1. Über den Ausschluss aus der Begabtenförderung / studienvorbereitenden Ausbildung entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.

§ 8 Kooperationen

Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.

§ 9 Projekte und Veranstaltungen

Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts. 

§ 10 Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemein bildenden Schulen geltenden Bestimmungen. 

§ 11 Unterrichtsdauer 

Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schüler bzw. der gesetzlichen Vertreter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht. 

§ 12 Anmeldung / Aufnahme

Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt). Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Zuteilung zum Unterricht rechtswirksam. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahresbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 13 Daten / Datenschutz

Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten, auch für den Unterricht durch digitale Technologien, erteilt. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die Datenschutzerklärung der Musikschule hin, die auf der hauseigenen Homepage nachzulesen ist. 

§ 14 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

  1. Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 31. Mai des Schuljahres schriftlich zugehen.
  2. Während des Schuljahres kann der Schüler nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen.
  3. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen oder bei Verstößen gegen diese Schulordnung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden.

§ 15 Verhinderung

Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.

§ 16 Unterrichtsausfall

  1. Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft (Ausnahme: Krankheit der Lehrkraft) ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Kann der Unterricht bei längerer Erkrankung der Lehrkraft nicht vertreten werden, entsteht ab der vierten Stunde ein Erstattungsanspruch.
  2. Erkrankte Schüler sollen dem Musikschulunterricht fernbleiben. Schulleitung und Lehrkräfte sollen über psychische und physische Beeinträchtigungen der Schüler informiert werden.
  3. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.

     

§ 17 Unterrichtsstätten

Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten / Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.

§ 18 Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum. 

§ 19 Bild- und Tonaufzeichnungen

Die Musikschule hat eigene Medien, für deren Inhalt und Gestaltung die Schulleitung verantwortlich ist. Auf und in diesen Medien wie Homepage, Programmheft, Flyern sowie Facebook möchten wir die Aktivitäten unserer Schule präsentieren. Dabei ist es auch möglich, dass Bilder Ihres Kindes (ohne Namensnennung) abgebildet werden, die in öffentlichen Veranstaltungen der Musikschule fotografiert werden. Wir verwenden das Bild – ggf. auch Tonmaterial nur für den Eigenbedarf sowie zur Selbstdarstellung der Musikschule. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk, Social Media u. a.). Die Musikschule versichert, das „Recht am eigenen Bild“ ihrer Schüler nach bestem Wissen zu achten. Wir weisen dabei ergänzend darauf hin, dass Informationen im Internet weltweit abrufbar und veränderbar sind. Sie haben selbstverständlich das Recht, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft der Veröffentlichung zu widersprechen. 

§ 20 Öffentliches Auftreten

Der Schüler verpflichtet sich, öffentliches Auftreten, auch in digitalen Formaten, sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung rechtzeitig vorher mitzuteilen. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Genehmigung.

§ 21 Fremdunterricht

Schülern des Bereichs Vokalunterricht, welche Unterricht im Sologesang erhalten, und Schülern des Bereichs Instrumentalunterricht ist es grundsätzlich untersagt, im selben Fach außerhalb der Musikschule zusätzlichen Unterricht zu nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

§ 22 Instrumente

Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden.

§ 23 Bescheinigung

Den Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden. 

§ 24 Unfallversicherung

Die Schüler der Musikschule sind gegen Unfall versichert. 

§ 25 Schlussbestimmung

Diese Schulordnung tritt am am 22. Juni 2020 in Kraft.